Gremien

Ökumenische Unterrichtskommission

Der ökumenische Religionsunterricht wird in Basel von der reformierten und der katholischen Kirche getragen und verantwortet. Die ökumenische Unterrichtskommission ist eine beratende Kommission der Kirchenräte der Evangelisch-Reformierten Kirche, der Römisch-Katholischen Kirche und der Christkatholischen Kirche von Basel-Stadt. Sie bespricht alle Themen, die den Religionsunterricht betreffen. Sie übernimmt Aufträge der Kirchenleitungen und stellt ihrerseits Anträge. Vertreten in der Leitungskommission sind je 5 Personen aus beiden Kirchen und eine Person der christkatholischen Kirche.

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Besuchskommission

Beide Kirchen haben eine Besuchskommission. Die Besuchskommissionen dienen der Qualitätssicherung im Religionsunterricht. Die Kommissionsmitglieder besuchen die Religionslehrkräfte einmal im Jahr und berichten dem jeweiligen Rektorat schriftlich. Sie stellen die Verbindung zwischen dem von der RKK und der ERK getragenen Religionsunterricht und den Pfarreien und Kirchgemeinden her.

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Begleitkommission Religionsunterricht

1. Die Begleitkommission Religionsunterricht (BKRU) berät als Begleitkommission für religionsunterrichtliche Fragen den/die Ressortleiter/in Religionsunterricht des Dekanatsvorstandes und den/die Rektor/in Religionsunterricht. Die BKRU erarbeitet und verabschiedet die Funktionsbeschreibungen der Religionslehrpersonen und des/der Rektors/in Religionsunterricht.

2. Die BKRU setzt sich aus folgenden Mitgliedern, die von den jeweiligen Gremien selbst gewählt werden, insoweit nicht ein abweichendes Wahlgremium vorgesehen ist, zusammen:

a) dem/der Ressortleiter/in Religionsunterricht des Dekanatsvorstandes
b) dem Mitglied des Kirchenrates, dem das Ressort Jugend und Katechese obliegt
c) einem Mitglied des Vorstandes des Verbands der Religionslehrpersonen der RKK Basel-Stadt
d) einem/r Ressortleiter/in des Religionsunterrichts aus der Regionalleitung
e) dem/der Rektor/in Religionsunterricht von Amtes wegen

3. Die BKRU wählt den/die Präsident/in aus ihrer Mitte

4. Die BKRU kann im Rahmen ihrer Beratungsbefugnis gemäss Abs. 1 hiervor Empfehlungen zu Händen der zuständigen Stelle verabschieden. Die BKRU ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit, wonach mindestens ein Mitglied mehr als die Hälfte vertreten sein muss, anwesend. ist. Empfehlungen ergehen mit dem absoluten Mehr der Anwesenden. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme.

download: Ordnung für den Religionsunterricht der RKK-BS